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Satzung
des
Turn- und Sportvereins Velmede-Bestwig 1892/1907 e.V.
in der Fassung vom
Präambel |
| In dem Bewusstsein |
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dass Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung von vielen Menschen gewünscht werden, |
| in der Überzeugung |
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dass aktive Sportausübung von großem gesundheitlichen Wert ist und |
| in der Absicht, |
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durch Förderung des Sports zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen, |
| geben sich die Mitglieder des Turn- und Sportvereins Velmede-Bestwig 1892/1907 e.V. folgende Satzung. |
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit |
| 1. |
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Velmede-Bestwig 1892/1907 e.V. - abgekürzt TUS Velmede-Bestwig 92/07 e.V. -. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meschede unter der Nr. 522 eingetragen. |
| 2. |
Sitz des Vereins ist die Gemeinde Bestwig |
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§ 2
Zweck des Vereins |
| 1. |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch: |
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a) |
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes |
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b) |
Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen und Veranstaltungen |
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c) |
Aus- und Weiterbildung von fachlich qualifizierten Übungsleitern, Trainern und Helfern. |
2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein fördert außerdem kulturelle und gesellige Bestrebungen. |
3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 3
Verbandsmitgliedschaften |
1. |
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind. |
2. |
Die Mitgliedern des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an und unterwerfen sich deren Regelungen . |
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§ 4
Grundsätze |
1. |
Der TuS Velmede-Bestwig ist ein Mehrspartensportverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen. |
2. |
Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung beeinträchtigt werden. |
3. |
Der Sportbetrieb wird grundsätzlich in den Abteilungen durchgeführt. |
4. |
Die Bildung oder Auflösung von Abteilungen ist nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. |
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§ 5
Gewinne und sonstige Vereinsmittel |
1. |
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
2. |
Es darf keine Person durch ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 6
Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren |
1. |
Mitglieder des TuS Velmede-Bestwig können alle natürlichen Personen werden. Die Mitgliedschaft und die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar und vererbbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. |
2. |
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge erworben Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Im Antrag verpflichtet sich die beantragende Person zur Anerkennung der Satzung und der Vereins- und Geschäftsordnung. |
3. |
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, ein Aufnahmegesuch abzulehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der positiven Entscheidung beim Antragsteller. Im Falle einer Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, eine Entscheidung des Vereinsrates herbeizuführen. Dieser entscheidet endgültig. |
4. |
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. |
5. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. |
6. |
Die Mitglieder erkennen die Vereins- und Geschäftsordnungen, die nicht Teil der Satzung sind, an. |
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§ 7
Ende der Mitgliedschaft |
1. |
Im Falle des freiwilligen Austrittes aus dem Verein ist eine schriftliche Kündigung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei dem Vorstand eingegangen sein muss, erforderlich. |
2. |
Gründe des Vereinsausschlusses sind: |
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a) |
Grob oder wiederholt unsportliches Verhalten |
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b) |
grobe Verstöße gegen die Vereinsziele |
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c) |
vereinsschädigendes Verhalten |
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d) |
nicht Entrichtung der Vereinsbeiträge |
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Im Falle der Nichtentrichtung der Vereinsbeiträge muss sich das Mitglied mit zwei hintereinander folgenden Vereinsbeiträgen im Rückstand befinden. Vor dem Ausschluss ist eine schriftliche Mahnung an das entsprechende Vereinsmitglied erforderlich. In der Mahnung ist auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen. |
3. |
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.. |
4. |
Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Er hat dann innerhalb 1 Monates das Recht des Widerspruches. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann der Vereinsrat. |
5. |
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. |
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§ 8
Organe des Verein |
1. |
Organe des Vereins sind |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der Vorstand |
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c) |
der Vereinsrat |
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d) |
die Jugendabteilung |
2. |
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. |
3. |
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
4. |
Die Organmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Aufwendungsersatz kann nur in Höhe der nachgewiesenen Beträge gewährt werden. |
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§ 9
die Mitgliederversammlung |
1. |
Oberstes beschließendes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung aller Mitglieder.. |
2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. |
3. |
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich: |
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a) |
Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Vereinskassenprüfer |
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b) |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes |
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c) |
Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Vereins |
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d) |
Satzungsänderungen |
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e) |
Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen |
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f) |
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungen |
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g) |
Genehmigung der Jahresrechnung |
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h) |
Entlastung des Vorstandes |
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i) |
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge |
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j) |
Beschlussfassung über die Erhebung von Sonderbeiträge im Sinne dieser Satzung. |
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k) |
Entscheidung über Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,- €
Zweckgebunden für den Sportplatzneubau wird dem Hauptvorstand genehmigt, Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert über 5.000,- € ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen. |
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l) |
Bildung und Auflösung der Abteilungen |
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m) |
Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens |
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n) |
Alle weiteren Angelegenheiten von Bedeutung, die nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. |
3. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes jederzeit und müssen im Übrigen auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Zwecke und der Gründe einberufen werden.
Das Recht, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu fordern, steht auch den nicht stimmberechtigten Mitgliedern zu. |
4. |
Bei Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung keine ausdrücklichen anderslautenden Regelungen enthält, die einfache Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die erforderliche Mehrheit errechnet sich aus den abgegebenen Ja- und Nein Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2/3 Mehrheiten sind erforderlich bei |
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a) |
Beitragserhöhungen |
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b) |
Auflösung einer Abteilung |
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c) |
Veräußerung von Liegenschaften |
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Eine ¾ Mehrheit ist erforderlich |
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a) |
Satzungsänderungen |
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b) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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c) |
Auflösung des TuS Velmede-Bestwig |
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d) |
Zusammenschluss mit anderen Vereinen bzw. Teilen anderer Vereine |
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e) |
Festsetzung eines Sonderbeitrages, |
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f) |
Festsetzung einer Umlage bei einem besonderen Finanzbedarf |
5. |
Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung des TuS Velmede-Bestwig regelt die Geschäftsordnung zur Durchführung von Versammlungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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§ 10
Der Vorstand |
1. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzenden, der 1. Geschäftsführer und zwei 2. Vorsitzenden. |
2. |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
3. |
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei von vier Vorstandsmitgliedern nur gemeinsam berechtigt. |
4. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die regelmäßige Amtszeit beträgt drei Jahre Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis dass eine Neuwahl erfolgt. In jedem Jahr wird nur jeweils ein Vorstandsmitglied gewählt, wobei folgende Reihenfolge zu beachten ist:
1. Jahr: 1. Vorsitzender
2. Jahr 1. Geschäftsführer, ein 2. Vorsitzender
3. Jahr ein 2. Vorsitzender |
5. |
Soweit ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, bestimmt der Vereinsrat für die Zeit bis zu einer Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied. Die Neuwahl hat spätestens in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. |
6. |
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte die über 1.000,- € liegen, die Zustimmung des Vereinsrates bzw. der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |
7. |
Der geschäftsführende Vorstand kann allein haupt- und nebenamtliches Personal (einschließlich der Übungsleiter) einstellen Er ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. |
8. |
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsrates Mitglieder der Vereinsorgane und der Abteilungsvorstände, die gegen die Satzung verstoßen haben oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwider handeln ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder selbst. |
9. |
Der Vorstand hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben. |
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§ 11
der erweiterte Vorstand |
1. |
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung ein 2. Geschäftsführer und der 1. und 2. Schriftführer gewählt. Weiterhin kann durch die Mitgliederversammlung ein Pressereferent gewählt werden.
Diese bilden zusammen mit dem Vorstand im Sinne des § 12 dieser Satzung den erweiterten Vorstand. |
2. |
Der erweiterte Vorstand ist kein Organ des Vereins. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins obliegt allein dem Vorstand nach § 12. Mit Vorstand im Sinne der Satzung ist der Vorstand nach § 12 gemeint. |
3. |
Für den erweiterten Vorstand gelten hinsichtlich der Wahl die Regelungen des Vorstandes entsprechend. |
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§ 12
Beirat |
1 |
Zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aus dem Beirat sollen turnusgemäß nicht mehr als 3 Mitglieder gleichzeitig ausscheiden.
Die Mitglieder des Beirates nehmen mit voller Stimmberechtigung an den Sitzungen der Vereinsgremien teil. |
2. |
Aufgabe des Beirates ist die fachmännische Beratung und Unterstützung des Vorstandes i n rechtlichen, organisatorischen und fiskalischen Angelegenheiten. |
3. |
Für den Beirat gelten hinsichtlich der Wahl die Regelungen des Vorstandes entsprechend. |
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§ 13
Der Vereinsrat |
1. |
Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten, als Bindeglied zwischen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand, zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Vereinsrat zu bilden. |
2. |
Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den Mitgliedern des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes nach § 11 dieser Satzung, den Mitgliedern des Beirates nach § 12 dieser Satzung, den Abteilungsvorsitzenden und den Abteilungsgeschäftsführern und den Vertretern der Jugendabteilung.
Der Vorsitzende des Ehrenrates und dessen Stellvertreter können an den Sitzungen des Vereinsrates beratend teilnehmen. |
3. |
Aufgabe des Vereinsrates ist: |
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a) |
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliederversammlung, Vorstand und Abteilung |
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b) |
Kontrolle, Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei dessen Arbeit |
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c) |
Entscheidung über Rechtsgeschäfte zwischen 1.000,- und 5.000,- € |
4. |
Liegt bei Abstimmungen des Vereinsrates Stimmengleichheit vor, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
6. |
Die Wahlperiode für die Abteilungsvorsitzenden und Geschäftsführer der Abteilungen beträgt 2 Jahre. Wahljahr ist das Jahr mit ungerader Jahreszahl. |
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§ 14
Selbstverwaltung der Abteilungen |
1. |
Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst. Die Abteilung kann jedoch nur im Namen des Gesamtvereins nach Außen auftreten.
Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt automatisch die Mitgliedschaft im TUS Velmede-Bestwig voraus. |
2. |
Jede Abteilung wählt einen Abteilungsvorstand. Dieser besteht aus mindestens 3 Personen. Dazu gehören der Abteilungsvorsitzende und der Abteilungsgeschäftsführer. Bleibt bei der Wahl eine Position unbesetzt, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eine kommissarische Besetzung vornehmen.
Weiterhin wählt die Abteilungsversammlung aus dem Kreis der aktiven und passiven Abteilungsmitglieder je einen Abteilungskassenprüfer. |
3. |
Der Abteilungsvorstand vertritt die Abteilung und führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Er ist für alle organisatorischen und sportlichen Angelegenheiten der Abteilung im Rahmen der Satzung des Vereins zuständig und verantwortlich.
Rechtsgeschäfte kann er im Rahmen der ihm durch die Satzung und durch die Vereinsordnung über das Finanz- und Kassenwesen sowie die Geschäftsführung des Vereins, übertragenen Befugnisse selbst ausführen. |
2. |
Jährlich soll eine Abteilungsversammlung stattfinden. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Regelungen der Durchführung für die Mitgliederversammlung entsprechend. |
1. |
Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. |
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§ 15
Selbstverwaltung der Jugendabteilung |
1. |
Die Jugendabteilung des Vereins, der alle Jugendlichen der Abteilungen angehören, verwaltet sich nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung selbst. |
2. |
Einzelheiten zu den Aufgaben der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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§ 16
Vermögen und Vermögensgeschäfte
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1. |
Das Vereinsvermögen wird von der Hauptkasse verwaltet. Alle Vereinsbeiträge fließen grundsätzlich in die Hauptkasse. Die Hauptkasse wird beim erweiterten Vorstand geführt. |
2. |
Das den einzelnen Abteilungen zugerechnete Vermögen ist Vermögen des TuS Velmede-Bestwig. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen Verein und scheidet aus dem TUS Velmede-Bestwig aus, so verbleibt sämtliches Vermögen beim TuS Velmede-Bestwig |
6. |
Der Geschäftsführer hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. |
7. |
Die Kasse ist durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. |
8. |
Einzelheiten zum Vereinsvermögen und zur Kassenprüfung des TuS Velmede-Bestwig und der Abteilungen regelt die Vereinsordnung über das Finanz- und Kassenwesen sowie die Geschäftsführung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung zu beschießen ist und Bestandteil der Satzung ist |
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1. |
Die Abteilungen können zur Entlastung der Hauptkasse mit Genehmigung des Vorstandes eigene Abteilungskassen führen. Soweit eine solche Kasse eingerichtet wird, ist durch den Abteilungsvorstand sicherzustellen, dass den Mitgliedern der Abteilung und dem Vorstand umfassend Rechnung gelegt wird. |
2. |
Die Abteilungen können eigenständig über Ausgaben, die im Einzelfall 500,- € nicht übersteigen, selbstständig entscheiden. Die Entscheidung obliegt dem Abteilungsvorstand.
Über Ausgaben die durch Einnahmen wie Werbeerträge oder Spenden direkt abgedeckt sind, kann ebenfalls eigenständig entschieden werden.
Alle anderen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes bzw. des Vereinsrates.. |
4. |
Einzelheiten zur Kassenführung der Abteilungen regelt die Vereinsordnung über das Finanz- und Kassenwesen sowie die Geschäftsführung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist und nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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1. |
Der Ehrenrat ist kein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins, sondern eine Einrichtung, die die Interessen des Vereins und der Mitglieder vertritt. Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. |
2. |
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der möglichst Ehrenmitglied sein sollte, und zwei weiteren Vereinsmitgliedern Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Ehrenrates sein. |
3. |
Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt. |
4. |
Der Ehrenrat ist |
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a) |
bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, |
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b) |
bei Ehrungen von Vereinsmitgliedern |
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c) |
beim Vorschlag von Ehrenmitgliedern |
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zu beteiligen. |
6. |
Einzelheiten zu den Aufgaben des Ehrenrates regelt die Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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1. |
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt. |
2. |
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen. |
3. |
Unabhängig vom Grundbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung zusätzlich eigene Abteilungsbeiträge festlegen. |
4. |
Einzelheiten zum Beitragswesen des TuS Velmede-Bestwig und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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§ 20
Vereins- und Geschäftsordnungen
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1. |
Zur Regelung der internen Vereinsabläufe gibt sich der TuS Velmede-Bestwig Vereins- und Geschäftsordnungen. |
2. |
Zuständig für den Erlass und die Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung. Geschäftsordnungen, deren Reglungsgehalt allein die Abläufe innerhalb des Organs betreffen, kann sich dieses Organ selbst geben. |
3. |
Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. |
5. |
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: |
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a) |
Vereinsordnung über das Finanz- und Kassenwesen sowie die Geschäftsführung des Vereins |
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b) |
Beitragsordnung |
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c) |
Vereinsordnung über Aufwendungsersatz |
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d) |
Jugendordnung |
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e) |
Geschäftsordnung zur Durchführung von Versammlungen |
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f) |
Ehrenordnung |
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§ 21
Haftung und Versicherung des Vereins
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1. |
Für Unfälle, Diebstähle und Beschädigungen aller Art haftet der Verein grundsätzlich nicht. |
2. |
Der Verein versichert seine Mitglieder gegen gesundheitliche Schäden bei der Allgemeinen Sportversicherung der Deutschen Sporthilfe e. V.. |
3. |
Der Verein versichert seine Mitglieder und Beauftragte bei Fahrten mit dem Privat-PKW, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein stehen bis zu einer vom Vereinsrat festzusetzenden Höhe. |
4. |
Mitglieder oder Beauftragte haften, soweit nicht Versicherungen eintreten, für Schäden, die bei der Tätigkeit für den Verein oder bei den Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Fahrten im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Veranstaltungen entstehen, persönlich nur dann, wenn sie der Vorwurf vorsätzlicher Verursachung trifft. |
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§ 22
Auflösung des Vereins
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. |
2. |
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn |
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a) |
der Vereinsrat mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder |
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b) |
von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich gefordert wurde. |
3. |
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
4. |
In dieser Versammlung sind auch die Liquidatoren zu bestellen. |
5. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bestwig, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere der Förderung des Sports der Jugend von Velmede-Bestwig zur Verfügung gestellt wird. |
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1. |
Die Satzung ist den Mitgliedern auf deren Verlangen hin vorzulegen. |
2. |
Die Satzung gilt jedoch durch Vorlage beim Registergericht als jedem bekannt. |
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§ 24
Inkrafttreten |
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Verabschiedung am 25.03.2011 in Kraft.
Die Satzung vom 24.03.2000 wird hiermit aufgehoben.
Bestwig, 25. März 2011
gez. Jörg Fröhling gez. Martin Icking
1. Vorsitzende 1. Geschäftsführer
gez. Heribert Leibold gez. Wilhelm Schulte
2. Vorsitzender 2. Vorsitzender |
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