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TURN- UND SPORTVEREIN
Velmede-Bestwig 92/07 e.V.
Vereinsvorstand
 
Auf der Grundlage der Vereinssatzung und zur einheitlichen Regelung der Durchführung von Vereinsversammlungen erläßt der Vorstand und der Vereinsrat des TuS Velmede-Bestwig hiermit folgende
   
Geschäftsordnung zur Durchführung von Abteilungsver-sammlungen und der Jahreshauptversammlung des
TuS Velmede-Bestwig
   
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt, sowohl für die Jahreshauptversammlung wie auch für die Abteilungsversammlungen.
 
1. Einberufung
 
(1) Der Anlaß zur Einberufung richtet sich nach § 6 (Abteilungsversammlung) und § 10 (Jahreshauptversammlung) der Vereinssatzung.
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern 1 Monat vorher durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins bekanntzugeben. Dem Aushang ist Tag, Uhrzeit, Tagungsort und Tagesordnung zu entnehmen.
 
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Schriftlichen Anträgen von Mitgliedern um Erweiterung der Tagesordnung ist stattzugeben, wenn der Antrag 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Abteilungsleiter bzw. Vereinsvorsitzenden eingereicht wurde. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung am Tage der Versammlung ist nur bei Dringlichkeit zulässig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom Abteilungsleiter bzw. 1. Vorsitzenden zu veranlassen.
 
(4) Absatz 1 – 5 gelten für eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
   
2. Öffentlichkeit und Teilnahme
 
(1) Teilnahmeberechtigt an einer Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, gleichgültig, ob das betreffende Mitglied Stimmrecht besitzt oder nicht. Als Mitglied gilt
    a) bei der Jahreshauptversammlung jedes Vereinsmitglied
    b) bei der Abteilungsversammlung jedes Abteilungsmitglied
 
(2) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es die Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
 
(3) Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben allerdings kein Rede- und Stimmrecht.
 
(4) Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann jedoch das Rederecht einem Nichtmitglied erteilen.
   
3. Leitung der Mitgliederversammlung
 
(1)  Der Vereinsvorsitzende bzw. der Abteilungsleiter oder bei Verhinderung deren Stellvertreter eröffnet, leitet und beschließt die Mitgliederversammlung.
 
(2) Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die den Versammlungsleiter selbst betreffen, muß er die Versammlungsleitung an seinen Stellvertreter abgeben.
 
(3) Nach der Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des Weiteren stellt er anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und sodann die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung fest.
   
4. Organisatorische Regelungen
 
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung ändern.
 
(2) Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Dabei kann er die Redezeit des einzelnen begrenzen.
 
(3) Vor der Aussprache ist zunächst der Antragsteller zu hören.
 
(4) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen. Ebenso kann jeder Teilnehmer außerhalb der Reihenfolge der Redner das Wort zur Geschäftsordnung verlangen.
 
(5) Der Versammlungsleiter hat die Möglichkeit unqualifizierte Äußerungen zu unterbinden und Störer des Saales zu verweisen. Ebenso kann er die Versammlungen aufgrund massiver Störungen unterbrechen. Dabei macht er von seinem Hausrecht Gebrauch.
   
5. Abstimmungen
 
(1) Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben in der Jahreshauptversammlung Stimmrecht.
 
(2) Mitglieder der Abteilungsversammlung haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht. Für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ,können die Erziehungsberechtigten, die nicht Mitglied des Vereins sind, das Stimmrecht ausüben. Dabei kann je minderjährigem Mitglied nur 1 Stimme abgegeben werden.
 
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vorname eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft
 
(4) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben je eine nicht übertragbare Stimme.
 
(5) Über jeden Beratungsgegenstand muß gesondert abgestimmt werden.
 
(6) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals bekannt zu geben. Die Abstimmungsfrage ist so zu formulieren, dass mit „ja“ oder „nein“ gestimmt werden.
 
(7) Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden abzustimmen.
   
6. Abstimmungsverfahren
(1) 
Art und Weise der Abstimmung zu bestimmen liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung (Stimmzettel / Handzeichen).
(2) 
Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn mehrere Vorschläge vorliegen oder wenn die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.
   
7. Beschlussfassung
 
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
 
(2) Bei Beschlußfassung entscheidet im allgemeinen die einfache Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich aus den abgegebenen Ja und Nein Stimmen. Stimmenthaltungen werden ebenso wenig berücksichtigt wie ungültige Stimmen.
 
(3) Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
    a) Änderungen der Vereinsbeiträge (§§ 9, 11 der Vereinssatzung)
    b) Auflösung einer Abteilung (§ 11 der Vereinssatzung)
    c) Veräußerung von Liegenschaften (§ 11 der Vereinssatzung)
 
(4) Eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
    a) Änderungen der Vereinssatzung (§ 11 der Vereinssatzung)
    b) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 11 der Vereinssatzung)
    c) Auflösung des Vereins §§ 11,20 der Vereinssatzung)
    d) Zusammenschluß mit anderen Vereinen bzw. Teilen anderer Vereine
    e) Festsetzung eines Sonderbeitrages
 
(5) Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung sämtlicher, auch der nichterschienenen Mitglieder erforderlich (§ 20 der Vereinssatzung). Die schriftliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitlieder kann innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
   
8. Wahlen
 
(1) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung aufgeführt sind.
 
(2) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Bei mehreren Wahlvorschlägen wird durch die Mitgliederversammlung ein dreiköpfiges Wahlgremium eingesetzt. Es hat die Aufgabe, die Wahl durchzuführen. Es gibt die Stimmzettel aus, sammelt diese ein und wertet die Abstimmung aus. Das Wahlgremium gibt abschließend das Wahlergebnis bekannt.
 
(3) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
   
9. Versammlungsprotokoll
 
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
 
(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
   
10. Inkrafttreten
Diese Verordnung trifft mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Bestwig, den
 
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 2. Vorsitzende 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer
         
Abteilungsleiter
Badminton
Abteilungsleiter
Fußball
Abteilungsleiter
Leichtathletik
Abteilungsleiter
Rhönrad
Abteilungsleiter
Schwimmen
         
Abteilungsleiter
Taekwondo
Abteilungsleiter
Turnen
     
         

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